§ 191 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 191. Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 HGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

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