§ 191 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;

§ 191

§ 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig

  1. 1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
  2. 2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.

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