§ 18h BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 18h

(1) § 18h.Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

  1. 1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. 2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. 3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. 4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. 5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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