§ 18f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2005

Betriebliche Kollektivversicherung

§ 18f.

(1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.
  2. 2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.
  3. 3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
  4. 4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.

(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40062651

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