§ 18d.
(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083629
alte Dokumentnummer
N5199441162J
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