§ 18d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

§ 18d.

(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.

(3) Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.

(4) § 18 Abs. 4 und 5 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085456

alte Dokumentnummer

N5199545011J

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