§ 18c BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 18c.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2003 in Kraft)

(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.

(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.

(Anm.: Abs. 6 und 7 treten mit 1.1.2003 in Kraft)

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12114772

alte Dokumentnummer

N6199812044O

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