§ 18c BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 18c.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2003 in Kraft)

(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.

(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.

(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die ihr

60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.

(7) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40021087

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