3. Abschnitt
Behörden und öffentliche Aufsicht Behörden
§ 18c
- 1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
- 2. die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.
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