Quecksilber
§ 18b.
(1) Das Inverkehrsetzen von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) in
- 1. Fieberthermometern und
- 2. anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (zB Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer)
- ist verboten.
(2) Das Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Abs. 1 gilt jedoch nicht
- 1. für Messinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, und
- 2. bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Z 1 fallen.
(3) Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40101932
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