§ 18b ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2009

Quecksilber

§ 18b.

(1) Das Inverkehrsetzen von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) in

  1. 1. Fieberthermometern und
  2. 2. anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (zB Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer)
  1. ist verboten.

(2) Das Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Abs. 1 gilt jedoch nicht

  1. 1. für Messinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, und
  2. 2. bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Z 1 fallen.

(3) Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40101932

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