§ 18a Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

§ 18a.

Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127271

alte Dokumentnummer

N7199762844J

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