§ 18a MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

§ 18a.

(1) Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.

(2) Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt.

(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.

(4) Der gemäß § 3 Abs. 1a festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß § 18a Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40213369

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