Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der
Krankenhausabfallverbrennung
§ 18a.
(1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.
(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
mg/m3
1. Staubförmige Emissionen: 20,0
2. Gasförmige Emissionen:
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0
b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7
c) Kohlenmonoxid (CO) 50,0
3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,
zusammen 3,0
b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer
Verbindungen 0,7
c) Cadmium und seine Verbindungen 0,05
d) Quecksilber und seine Verbindungen 0,1
4. Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0
(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Dampfform
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137936
alte Dokumentnummer
N8199441351J
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