Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 18a.
(1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
- 1. die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder
- 2. die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder
- 3. die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.
(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien
- 1. der Qualität und Relevanz,
- 2. der Praxisorientierung sowie
- 3. der Inklusionsorientierung erfüllen.
(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können
- 1. Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder
- 2. Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,
- ausgeschüttet werden.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40222307
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