Ermächtigung
§ 18a.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988
- 1. Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und
- 2. die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40142972
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