§ 18 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 18.

Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

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