§ 18.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961); sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften; alle diese unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;
- 2. Finanzstrafgesetz;
- 3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb und den Dienstunterricht bei den Zollwachabteilungen sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
- 4. Zolltarif, Warenkunde und Taragesetz unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;
- 5. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
- 6. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096503
alte Dokumentnummer
N61973105950
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