§ 18 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

§ 18.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961); sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften; alle diese unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;
  2. 2. Finanzstrafgesetz;
  3. 3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb und den Dienstunterricht bei den Zollwachabteilungen sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
  4. 4. Zolltarif, Warenkunde und Taragesetz unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;
  5. 5. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
  6. 6. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096503

alte Dokumentnummer

N61973105950

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