§ 18 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Anfechtung der Wahl

§ 18.

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

(3) Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen.

(5) Die Berufung ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluß der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214267

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