§ 18. Beschreibung des Zivilflugplatzes.
(1) Den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ist eine Beschreibung des Zivilflugplatzes anzufügen, die zu enthalten hat:
- a) ein Verzeichnis aller Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes einschließlich der Fernsprechanschlüsse,
- b) eine Karte im Maßstab 1 : 50.000, aus der die Lage des Zivilflugplatzes und der Grundriß des Schutzbereiches (§§ 53 ff. der Zivilflugplatz-Verordnung) sowie allfällige Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 3 der Zivilflugplatz-Verordnung ersichtlich sind,
- c) einen Plan der baulichen Anlagen und der Einrichtungen des Zivilflugplatzes im Maßstab 1 : 2000 bis 1 : 5000.
(2) Halter von Flughäfen haben den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen weiters eine Flugplatzhinderniskarte (§ 19) anzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146894
alte Dokumentnummer
N9196250435J
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