§ 18 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 18

§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. 1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
  2. 2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
  3. 3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
  4. 4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen wird oder
  5. 5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

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