§ 18
§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
- 1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
- 2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
- 3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
- 4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen wird oder
- 5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
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