§ 18 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 18.

Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107539

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