II. Abschnitt:
Wasserbuchführung.
§ 18.
(1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.
(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129853
alte Dokumentnummer
N8194839245L
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