Verfall
§ 18.
(1) Die in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 erwähnten Exemplare und Gegenstände sind einzuziehen oder für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere natürliche oder juristische Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie
- 1. zumindest durch auffallende Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen die strafbare Handlung begangen wurde, oder
- 2. beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten.
- Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.
(2) Gegenstände, die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.
(3) Statt Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
- 1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
- 2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,
- 3. der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.
(4) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
(5) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(6) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.
(7) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt, so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII Abs. 5 des Übereinkommens oder an einen anderen Ort, der geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar scheint, zu bringen.
(8) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dieses Exemplar auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, und nach Anhörung des Ausfuhrstaates an diesen zurückzusenden oder es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort (Abs. 7) zu bringen.
(9) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten, ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.
(10) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139484
alte Dokumentnummer
N8199654583J
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