§ 18 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 18.

(1) Von den Bestimmungen der §§ 14 und 16 sind ausgenommen:

  1. a) die gemäß § 10 rückgebuchten Beträge,
  2. b) die Einlagen der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen einschließlich der Sozialversicherungsinstitute,
  3. c) Guthaben ausländischer Notenbanken, ferner Guthaben aus Clearing- oder Kompensationsgeschäften, die bei der Österreichischen Nationalbank oder mit ihrer Bewilligung bei einem anderen Kreditinstitut bestehen.

(2) Auf Beträge, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes überwiesen oder zur Barauszahlung angewiesen wurden, deren Gutschrift oder Barauszahlung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 derart anzuwenden, als ob die Gutschrift oder Überweisung bereits vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erfolgt wäre.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Clearinggeschäft

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042069

alte Dokumentnummer

N3194724490L

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