§ 18 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.

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