§ 18 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 18

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung

  1. 1. Elektrotechnik oder
  2. 2. Elektronik oder
  3. 3. Mechatronik.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131870

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