Besondere Ein- und Durchfuhrverbote
§ 18.
(1) Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäßAnlage 10 in einem Drittstaat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Gemeinschaft für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die nationalen Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103483
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