§ 18 Verteilungsgesetz Bulgarien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 18.

(1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.

(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.

(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

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