§ 18 Verteilungsgesetz Bulgarien

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.2013

§ 18.

(1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.

(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.

(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.

(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)