§ 18 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

5. Abschnitt

Einweggeschirr und -besteck Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und ‑besteck

§ 18.

Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und ‑besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

Schlagworte

Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163981

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