§ 18.
(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 17 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 231/1981 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung im neuen Lehrberuf Vergolder und Staffierer überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Vergolder und Staffierer zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Vergolder- und Staffierer-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087504
alte Dokumentnummer
N5199653363J
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