§ 18 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Rückstände

§ 18.

(1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage sind nach Maßgabe der Bestimmungen des AWG zu behandeln.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen zu bestimmen. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

(3) Werden die Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der Verwertung zugeführt, darf der maximale Gehalt an PCDD/F in den Rückständen einen Wert von 100 ng/kg TS (2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) nicht überschreiten.

(4) Beim Transport und bei der Lagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Rauchgasreinigung ist sicherzustellen, daß staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143118

alte Dokumentnummer

N8199912826Y

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