Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Prüfbescheinigung
§ 18.
Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er
- 1. die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,
- 2. bei einer wiederkehrenden Prüfung einen schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,
- 3. auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden Prüfung kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich hält oder
- 4. eine außerordentliche Prüfung vorgenommen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084693
alte Dokumentnummer
N5199450790J
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