Vgl. Art. 141 Abs. 3 B-VG
V. Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Hauptwahlbehörde zu enthalten.
(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1958 sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.
Vgl. Art. 141 Abs. 3 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12010239
alte Dokumentnummer
N11982136520
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