Besondere Pflichten der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 18
(1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle noch deren Beauftragten oder sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
(2) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dürfen ein Unternehmen oder einen Betrieb, der gemäß § 1 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt, weder auf eigene oder fremde Rechnung betreiben noch an der Leitung oder Verwaltung solcher Unternehmen, Betriebe oder Dienststellen beteiligt sein. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens, Betriebes oder der Dienststelle (Betriebsstätten, Arbeitsstellen) in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Abs. 2 bewilligen.
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