§ 18 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufbewahrungspflichten

§ 18.

(1) Die Untersuchungsakte und andere Akten über Vorfälle sind in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.

(2) Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu laufen.

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