3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens Anfechtungsfristen
§ 18.
Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)