Mitglieder mit Entscheidungsvollmacht
§ 18.
Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien, Akademischen Senaten und Universitätskollegien mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausgestattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007298
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