§ 18 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Mitglieder mit Entscheidungsvollmacht

§ 18.

Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien, Akademischen Senaten und Universitätskollegien mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausgestattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007298

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