Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Die übernehmende Körperschaft
§ 18.
(1) Die übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Falle einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Ermittlung des Gewinnes, des Gewerbeertrages und des Betriebsvermögens so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, frühestens für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen.
(4) Entsteht bei der übernehmenden Körperschaft durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050992
alte Dokumentnummer
N3199110206Y
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