§ 18 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18.

(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055536

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