Mittelbindung
§ 18.
Die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten nach dem 2. Teil und für die Durchführung der Ausschreibungen nach dem 4.Teil sowie die damit verbundene Abwicklung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen sowie die Vergütung der Stromverbrauchsreduktionen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250036
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