Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18.
(1) Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9 lit. c bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden, an der diese ausländischen Studierenden inskribiert sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Studienplan kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 genannten Fachgebieten, die Ablegung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung gegeben ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120401
alte Dokumentnummer
N7197814704L
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