zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Übergangsbestimmungen
§ 18.
(1) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf § 2 auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(2) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984) nicht zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt, durch schriftliche Erklärung auf das Studium des Studienversuches Angewandte Informatik überzugehen. In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf § 2 zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind spätestens bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung nachzuholen.
(3) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden neuen Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben jedoch das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum dritten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10009586
Dokumentnummer
NOR12121525
alte Dokumentnummer
N7198520144J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
