Haftungsausschluß
§ 18.
Für die sich aus den Maßnahmen gemäß den §§ 10 Abs. 1 bis 6 und 12 Abs. 4 ergebenden Nachteile am Vermögen gebührt keine Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134910
alte Dokumentnummer
N8198914674J
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