Genehmigungsfreie Bauvorhaben
§ 18.
(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und
- 1. die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder
- 2. es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.
(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
- 1. die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;
- 2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;
- 3. dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;
- 4. das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie
- 5. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
Schlagworte
Zubau
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40092123
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