Versicherung
§ 18.
Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Seeschiff abzuschließen und deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Versicherung
§ 18.
Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Seeschiff abzuschließen und deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.
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