Grundsatzbestimmung
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.
Aufbau der Hauptschule
§ 18.
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.
(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118426
alte Dokumentnummer
N7196212059Y
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