§ 18 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Grundsatzbestimmung

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

Aufbau der Hauptschule

§ 18.

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118426

alte Dokumentnummer

N7196212059Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)