§ 18 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Grundsatzbestimmung

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

Aufbau der Hauptschule

§ 18.

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126491

alte Dokumentnummer

N7199660337J

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