Grundsatzbestimmung
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.
Aufbau der Hauptschule
§ 18.
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126491
alte Dokumentnummer
N7199660337J
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