§ 18 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 18

Abzahlung des Darlehns

(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 3 eine Ausnahme zugelassen wird.

(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145055

alte Dokumentnummer

N9194312082I

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