§ 18
Abzahlung des Darlehns
(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 3 eine Ausnahme zugelassen wird.
(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145055
alte Dokumentnummer
N9194312082I
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