Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 18
(1) § 18.Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überschreiten, so hat der Landeshauptmann im Herkunftsbetrieb der Tiere Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben zumindest Folgendes zu umfassen:
- 1. alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Bestandes sowie des Herkunftsbetriebes,
- 2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse,
- 3. eine repräsentative Anzahl von Stichproben.
(3) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(4) Bei Milch, Eiern oder Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(5) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so ist gemäß § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 bis 5 vorzugehen.
(6) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Weiters sind Maßnahmen im Sinne des § 16 durchzuführen. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(7) Werden aus einem im Sinne des Abs. 6 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(8) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Charge ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen ist. Das Verbot ist aufzuheben, wenn auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe vorliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)